Mittwoch, 17. Juni 2026

AI Digital Omnibus vom EP beschlossen

Das Europäische Parlament hat am 16. Juni 2026 seine Position zur Änderung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in erster Lesung angenommen (423 Ja-Stimmen, 57 Nein, 174 Enthaltungen). Der Rechtsakt – bezeichnet als „Digital Omnibus on AI” (COM(2025)0836) – ändert die KI-VO in mehreren Punkten. Die förmliche Annahme durch den Rat steht noch aus.

Hintergrund

Die KI-VO ist seit 1. August 2024 in Kraft, ihre Bestimmungen gelten jedoch gestaffelt. Die pünktliche Anwendung stand unter Druck: Nationale Aufsichtsbehörden wurden vielerorts noch nicht benannt, harmonisierte Normen und Konformitätsbewertungsrahmen lagen nicht rechtzeitig vor. Die Europäische Kommission hatte den Vorschlag am 19. November 2025 als Teil eines breiteren „Digitalen Omnibuspakets” eingebracht, das neben den KI-Regeln auch Datenschutz- und Cybersicherheitsvorschriften sowie einen Vorschlag zum Europäischen Unternehmenswallet umfasst. Der
erklärte Zweck: Reduktion von Verwaltungsaufwand bei Beibehaltung des risikobasierten Ansatzes.

1. Neue Anwendungsfristen für Hochrisiko-KI-Systeme

Die Verpflichtungen für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 KI-VO werden zeitlich gestreckt. Für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang III) gilt als späteste Frist der 2. Dezember 2027; für KI-Systeme, die als Sicherheitskomponente in Produkte eingebettet sind und unter sektorale EU-Harmonisierungsvorschriften fallen (Anhang I), der 2. August 2028. Für diese Kategorie gelten ab sofort im Wesentlichen nur noch Art. 6 Abs. 1, Art. 60a und Art. 102–112 KI-VO (Art. 2 Abs. 2 neu). Anbieter generativer KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, erhalten eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026, um die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (Art. 50 Abs. 2 KI-VO) zu erfüllen.

2. Verbot von „Nudifier-Apps” und KI-generierten Missbrauchsdarstellungen

Die rechtspolitisch bedeutsamste Änderung betrifft Art. 5 KI-VO. Neu eingefügt werden zwei Verbotstatbestände:

Art. 5 Abs. 1 lit. ba (neu) verbietet das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder Verwendung eines KI-Systems, das ohne die ausdrücklich erteilte, spezifische, informierte, eindeutige und explizite Einwilligung der betroffenen Person realistische Bilder, Videos, Audio oder ähnliches Material der intimen Körperbereiche einer identifizierbaren natürlichen Person oder einer identifizierbaren natürlichen Person bei sexuell eindeutigen Handlungen generiert oder manipuliert.

Art. 5 Abs. 1 lit. bb (neu) verbietet KI-Systeme, die Material im Sinne von Art. 2 lit. c und e der Richtlinie 2011/93/EU über die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern generieren oder manipulieren, sofern kein nationaler Rechtfertigungsgrund greift.

Für Anbieter gilt das Verbot nur, wenn das Erzeugen derartigen Materials entweder der bestimmungsgemäße Zweck des Systems ist oder wenn dieses Ergebnis ohne wesentliche technische Veränderung vorhersehbar und reproduzierbar ist und das System keine angemessenen technischen Sicherheitsvorkehrungen aufweist (Art. 5 Abs. 1a lit. a neu). Für Betreiber ist die zweckgerichtete Verwendung des Systems zu diesem Zweck verboten (Art. 5 Abs. 1a lit. b neu). Bloße Nachbearbeitung ohne Erhöhung des Grads der Nacktheit oder Änderung der
sexuellen Handlung ist vom Tatbestand ausgenommen (Art. 5 Abs. 1b neu). Die Anpassungsfrist für Anbieter läuft bis zum 2. Dezember 2026.

Der Erwägungsgrund 11 des Rechtsakts hält fest, dass nicht-einvernehmliches Intimmaterial sexuelle Gewalt darstellt und die Verbreitung sogenannter „Nudification”-Anwendungen eine ausdrückliche Verbotsregelung erforderlich macht. Zu beachten ist, dass die verbotenen Verhaltensweisen auch nach nationalem Strafrecht sanktioniert werden können; die KI-rechtlichen Verbote schliDiesereßen eine strafrechtliche Verfolgung nicht aus (Erwägungsgrund 15).

3. Neudefinition „Sicherheitskomponente”

Art. 3 Z 14 KI-VO wird neu gefasst: Eine Sicherheitskomponente liegt nur vor, wenn der bestimmungsgemäße Zweck eines Bestandteils darin besteht, Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum zu verhindern oder zu mindern. Art. 6 Abs. 1a (neu) stellt klar, dass
KI-Systeme, die ausschließlich Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Effizienz, Automatisierung, Komfort oder nicht sicherheitsrelevante Qualitätskontrolle erfüllen, nicht als Sicherheitskomponente gelten. Maschinenbauprodukte mit KI-Anteil werden darüber hinaus aus dem direkten Hochrisiko-Regime der KI-VO herausgelöst; für sie gelten ausschließlich die Anforderungen der Maschinenverordnung. Die Kommission ist verpflichtet, deren Anhang III durch delegierten Rechtsakt um gesundheits- und sicherheitsbezogene Anforderungen an hochriskante KI-Systeme zu ergänzen.

4. Verarbeitung besonderer Datenkategorien zur Erkennung von Verzerrungen (neuer Art. 4a KI-VO)

Ein neuer Art. 4a KI-VO schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für die ausnahmsweise Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen – und zwar sowohl für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen als auch für Betreiber und Anbieter sonstiger KI-Systeme und -Modelle. Voraussetzung ist strikte Erforderlichkeit; die Verzerrung darf nicht durch andere Daten behebbar sein. Hinzu kommen umfangreiche Schutzpflichten (Pseudonymisierung, Zugangsbeschränkung, Löschpflicht nach erfolgter Korrektur).

5. Ausweitung auf kleine Midcap-Unternehmen; KI-Kompetenz

Die bisher nur für KMU geltenden Erleichterungen (vereinfachte technische Dokumentation, verhältnismäßige Qualitätsmanagementsysteme) werden auf kleine Midcap-Unternehmen im Sinne der Empfehlung (EU) 2025/1099 ausgeweitet. Die bisher als zwingende Pflicht ausgestaltete KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO) wird umgestaltet: Anbieter und Betreiber sollen Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihres Personals treffen; Kommission und Mitgliedstaaten sind gehalten, entsprechende Initiativen zu unterstützen und zu fördern.

Einordnung

Die Änderungen berühren den risikobasierten Ansatz der KI-VO strukturell nicht. Die neuen Verbotstatbestände in Art. 5 stellen jedoch eine Verschärfung dar, keine Vereinfachung; die neuen Fristen senken den Anpassungsdruck kurzfristig, beseitigen die Grundpflichten jedoch nicht.

Quellen:
Pressemitteilung des Europäischen Parlaments (DE) |
Angenommener Text P10_TA(2026)0198 (PDF, dzt. nur in der EN-Sprachfassung verfügbar) |
EPRS-Briefing PE 782.651, Juni 2026 (PDF, EN)

Tag(s): AI Omnibus

Freitag, 8. Mai 2026

AI Omnibus: politische Einigung erzielt

Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben am 7. Mai 2026 eine politische Einigung über den Digital Omnibus on AI erzielt (siehe zu den Trilogpositionen bereits hier: datenrecht.at: Rat und EP-Ausschüsse zum „AI Digital Omnibus“). Dieser Vorschlag ist Teil der Vereinfachungsagenda der EU und zielt darauf ab, die Umsetzung des KI-Gesetzes für Unternehmen zu erleichtern sowie die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung ist das Verbot von KI-Systemen, die nicht einvernehmliche sexuell explizite Inhalte oder Material über sexuellen Kindesmissbrauch generieren, wie etwa sogenannte Nudification-Apps.

Für Hochrisiko-KI-Systeme sieht die Einigung einen gestaffelten Zeitplan vor: Die Regeln für eigenständige Hochrisiko-Systeme in Bereichen wie Biometrie, Bildung oder Grenzschutz sollen ab dem 2. Dezember 2027 gelten. Für Systeme, die in Produkte wie Maschinen oder Spielzeug integriert sind, greifen die Vorschriften ab dem 2. August 2028. Die Frist für die Einrichtung nationaler KI-Reallabore wurde auf den 2. August 2027 verschoben. Vorverlegt wird hingegen der Beginn der Kennzeichnungs- bzw. Transparenzpflicht (zB Watermarking) für KI-generierte Inhalte auf den 2. Dezember 2026.

Auf Unternehmensebene werden regulatorische Erleichterungen, die ursprünglich für KMU vorgesehen waren, auf kleine Mid-Cap-Unternehmen ausgeweitet. Die Interaktion zwischen dem KI-Gesetz und sektoralen Sicherheitsvorschriften, insbesondere der Maschinenverordnung, wurde präzisiert, um bürokratische Doppelstrukturen zu vermeiden. Die Befugnisse des KI-Amtes bei der Überwachung von Modellen für allgemeine Zwecke und Systemen auf sehr großen Online-Plattformen werden gestärkt.

Eine Einigung erfolgte auch betreffend der Aufnahme einer Regelung, die die Möglichkeit zur Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht, sofern dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen (Biases) zwingend erforderlich ist, unter Einhaltung angemessener Schutzvorkehrungen sowohl für Hochrisiko- als auch für Nicht-Hochrisiko-KI-Systeme.

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die politische Einigung nun noch formal verabschieden. Die Änderungen treten drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Links zu den Pressemeldungen:
European Parliament: AI Act deal on simplification measures, ban on nudifier apps
European Commission - Press Release (IP/26/1024)
Artificial Intelligence: Council and Parliament agree to simplify and streamline rules

Tag(s): AI Omnibus